Betrug durch Abo-Fallen
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Gefährliches Werkzeug bei Diebstahl
Widerruf der Bewährung
Belehrung des Beschuldigten
Keine verdeckten online-Durchsuchungen
Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung
Zurückstellung der Strafvollstreckung
Anspruch auf Pflichtverteidigung
Psychische Beihilfe
Besitz von Betäubungsmitteln
Unzulässiger Zwang bei Absprachen
Erschleichen von BAföG Leistungen
Autofahrt nach Cannabiskonsum
Schwerer Raub
Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln
Fluchtgefahr bei Ausländern
Angabe der Tatdaten im Haftbefehl
Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft

Ein schwerer Raub aufgrund der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs setzt voraus, dass das Opfer die Bedrohung wahrgenommen hat.

Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.09.2004 kann ein schwerer Raub wegen der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs u.a. nur dann angenommen werden, wenn das Opfer die Bedrohung mit der Waffe oder dem gefährlichen Werkzeug wahrgenommen hat.

Eine Drohung in diesem Sinne ist nach Auffassung des Bundesgerichtshof das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines Übels, dessen Eintritt davon abhängen soll, dass der Bedrohte sich nicht dem Willen des Bedrohenden beugt. Dies setzt voraus, dass das Opfer Kenntnis von der Bedrohung erlangt.

Fundstelle: StV 2004, 655

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