Ein schwerer Raub aufgrund der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs setzt voraus, dass das Opfer die Bedrohung
wahrgenommen hat.
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.09.2004 kann ein schwerer Raub wegen der Verwendung einer Waffe oder eines
gefährlichen Werkzeugs u.a. nur dann angenommen werden, wenn das Opfer die Bedrohung mit der Waffe oder dem gefährlichen Werkzeug
wahrgenommen hat.
Eine Drohung in diesem Sinne ist nach Auffassung des Bundesgerichtshof das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen
eines Übels, dessen Eintritt davon abhängen soll, dass der Bedrohte sich nicht dem Willen des Bedrohenden beugt. Dies setzt
voraus, dass das Opfer Kenntnis von der Bedrohung erlangt.
Fundstelle: StV 2004, 655
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