Noch zu Lebzeiten des zukünftigen Erblassers kann ein Abkömmling seinen testamentarischen Pflichteilsentzug überprüfen lassen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge (aber auch des Ehegatten
und der Eltern) eines Erblassers ein Rechtsverhältnis ist, welches schon zu Lebzeiten des Erblassers besteht und rechtliche
Wirkungen äußert.
Es kann somit auch schon zu Lebzeiten auf Veranlassung z.B. eines Abkömmlings gerichtlich festgestellt werden, da dieser hieran
ein rechtliches Interesse hat. So kann ein Pflichtteilsberchtigter nämlich noch vor dem Erbfall (Versterben des Erblassers)
z.B. mit anderen gesetzlichen Erben einen Vertrag über seinen Pflichtteil abschließen (§ 311 b V BGB) oder gegenüber dem Erblasser, meist für eine Gegenleistung, auf sein Pflichtteilsrecht verzichten (§ 2346 II BGB), obwohl
zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht ausgeschlossen werden kann, dass z.B. wegen Überschuldung des Nachlasses gar kein Pflichtteilsanspruch
entsteht.
Hierfür muß der Pflichtteilsberechtigte jedoch über die Rechtmäßigkeit eines vorher testamentarisch angeordneten Pflichtteilsentzugs
Klarheit haben.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 10.03.2004, Az.: IV ZR 123/03 (NJW 2004, 1874 und FamRZ 2004, 944)
Alle Angaben ohne Gewähr!
|