Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft um 46 % ist regelmäßig von einer Vorsatztat
auszugehen.
Mit Beschluß des KG Berlin vom 21.06.2004, Az.: 3 Ws (B) 186/04 entschied dieses, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 46 % (hier: 73 km/h bei erlaubten 50 km/h) regelmäßig von Vorsatz auszugehen ist. Das Gericht vertritt dabei die Auffassung, dass der "Grad der Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz für fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln sei. Dabei komme es nicht auf die absolute,
sondern auf die relative Geschwindigkeitsüberschreitung an. Je höher das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen
Geschwindigkeit sei, desto eher sei von Vorsatz auszugehen". Die Vorsatztat ist im Vergleich zum fahrlässigen Handeln strenger
zu ahnden.
Fundstelle: NZV 2004, 589
Anmerkung: Andererseits sah jedoch das OLG Düsseldorf (veröffentlicht in NZV 1997, 530) in einer Geschwindigkeitsüberschreitung von
34 km/h bei erlaubten 80 km/h nicht ohne weiteres eine Vorsatztat.
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