Unfallflucht
Wer einen von ihm verursachten Unfall nicht bemerkt und mit seinem Auto weiterfährt, macht sich nicht wegen Unfallflucht strafbar.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine langjährige anderweitige Rechtsprechung gegen das Grundgesetz verstößt.
Im entschiedenen Fall hatte der Fahrer mit seinem Auto beim verbotswidrigen Überholen an einer Baustelle Kies aufgewirbelt,
wodurch an dem überholten Auto Schäden entstanden. Später machte ihn der Geschädigte an einer Tankstelle auf den Unfall aufmerksam.
Der Fahrer bestritt den Vorwurf und entfernte sich ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen.
Das Amtsgericht Herford verurteilte den Fahrer wegen Unfallflucht, obschon nicht bewiesen werden konnte, dass der Fahrer den
Unfall bemerkt hatte. Das Gericht befand, dass der Fahrer nachträglich die Feststellung seiner Personalien hätte ermöglichen
müssen. Der Fahrer sei wie jemand zu behandeln, der sich „berechtigt oder entschuldigt“ vom Unfallort entfernt hätte. Dieser
müsste die Feststellung u.a. seiner Personalien nachholen. Hiergegen wandte sich der Verurteilte mit einer Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass diese übertragene Gesetzesanwendung unzulässig ist. Der Fall ist nicht gesetzlich
geregelt und daher eine Verurteilung wegen Fahrerflucht nicht möglich. Der Gesetzgeber hat u.a. nur den Fall geregelt, dass
sich ein Unfallbeteiligter „berechtigt oder entschuldigt“ vom Unfallort entfernt und die Feststellung seiner Daten nicht nachholt.
Wer sich aber „berechtigt oder entschuldigt“ vom Unfallort entfernt, handelt unter ganz anderen Umständen wie derjenige, der
das mangels Kenntnis des Unfallgeschehens tut (BVerfG 2 BvR 2273/06).
Veröffentlicht im Freisinger Tagblatt vom 12.10.2007
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