Die Aufteilung von Bar- und Betreuungsunterhalt ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der
Betreuung bei einem Elternteil liegt.
Mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 28.02.2007 (Az.: XII ZR 161/04) stellte dieser fest, dass dies grundsätzlich auch
dann gilt, „wenn sich ein Kind im Rahmen eines über das übliche Maß wahrgenommenen Umgangsrecht bei einem Elternteil aufhält
und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähert. Solange der andere Elternteil die Hauptverantwortung
für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass er seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt“.
Im zu entscheidenden Fall entfiel auf den Vater ein Betreuungsanteil von etwas mehr als 1/3. Da dies nicht einem Wechselmodell
mit wesentlich gleichen Anteilen entspricht, ist nach Ansicht des BGH der Vater weiter alleine barunterhaltspflichtig.
Fundstelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 32/2007
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