Mehr Unterhalt für die Ex-Frau!
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2011
Alle Angaben ohne Gewähr!
Elterliche Sorge für unverheiratete Väter
Mindestunterhalt bei Betreuung nichtehelicher Kinder
Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus 1. und 2. Ehe
Kindergartenkosten nun voller Mehrbedarf
Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit
"Freisinger Empfehlungen“
Vaterschaftsfeststellung
Neues Unterhaltsrecht ab 01.01.2008
Heimlicher Vaterschaftstest unzulässig
Unterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes
Vermögen der Kinder beim Elternunterhalt
Im Einzelfall längerer Unterhalt für unverheiratete Mütter
Kindergeldanrechnung bei Unterhalt volljähriger Kinder

Die Aufteilung von Bar- und Betreuungsunterhalt ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt.

Mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 28.02.2007 (Az.: XII ZR 161/04) stellte dieser fest, dass dies grundsätzlich auch dann gilt, „wenn sich ein Kind im Rahmen eines über das übliche Maß wahrgenommenen Umgangsrecht bei einem Elternteil aufhält und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähert. Solange der andere Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass er seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt“.

Im zu entscheidenden Fall entfiel auf den Vater ein Betreuungsanteil von etwas mehr als 1/3. Da dies nicht einem Wechselmodell mit wesentlich gleichen Anteilen entspricht, ist nach Ansicht des BGH der Vater weiter alleine barunterhaltspflichtig.

Fundstelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 32/2007

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