Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft bei "Ruhen" des Ermittlungsverfahrens
Wenn seit dem Erlaß des Haftbefehls nicht erkennbar ist, dass das Ermittlungsverfahren zügig betrieben wird, insbesondere
keine Ermittlungstätigkeiten vorgenommen, Beweise erhoben oder ausgewertet werden, kann dies nach einem Beschluss des OLG
Schleswig die Aufhebung des Haftbefehls erzwingen. Die Untersuchungshaft verstößt dann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn die Untersuchungshaft
noch nicht 6 Monate andauert.
Beschluss des OLG Schleswig vom 26.07.2004, StV 2005,140
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