Unzulässiger Zwang bei Absprachen
Die Staatsanwaltschaft darf einen Angeklagten nicht durch die Äußerung zu einem Geständnis veranlassen, sie werde bei einem
Geständnis eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantragen, während sich die Strafe ohne Geständnis auf
sechs bis sieben Jahre belaufen könne.
Eine solche Äußerung wurde einem Angeklagten in einer Verhandlungspause zu Teil. Der Angeklagte sah sich daraufhin verängstigt
dazu veranlasst, ein Geständnis abzulegen. Die Verteidigung rügte in der Revision eine rechtsstaatswidrige Beeinträchtigung
der Willensfreiheit des Angeklagten.
Der Bundesgerichtshof führte hierzu aus, dass ein solch gravierender Unterschied im Strafmaß nicht mit der strafmildernden
Wirkung eines Geständnisses begründet werden kann, sondern als unzulässiges Druckmittel zur Erwirkung eines verfahrensbeschleunigenden
Geständnisses zu werten ist, welches wiederum die Unwirksamkeit des Geständnisses zur Folge haben kann.
BGH Beschluss vom 12.01.2005, Az.: 3 StR 411/04 (LG Lübeck)
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