Betrug durch Abo-Fallen
Alle Angaben ohne Gewähr
Gefährliches Werkzeug bei Diebstahl
Widerruf der Bewährung
Belehrung des Beschuldigten
Keine verdeckten online-Durchsuchungen
Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung
Zurückstellung der Strafvollstreckung
Anspruch auf Pflichtverteidigung
Psychische Beihilfe
Besitz von Betäubungsmitteln
Unzulässiger Zwang bei Absprachen
Erschleichen von BAföG Leistungen
Autofahrt nach Cannabiskonsum
Schwerer Raub
Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln
Fluchtgefahr bei Ausländern
Angabe der Tatdaten im Haftbefehl
Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft

Unzulässiger Zwang bei Absprachen

Die Staatsanwaltschaft darf einen Angeklagten nicht durch die Äußerung zu einem Geständnis veranlassen, sie werde bei einem Geständnis eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantragen, während sich die Strafe ohne Geständnis auf sechs bis sieben Jahre belaufen könne.

Eine solche Äußerung wurde einem Angeklagten in einer Verhandlungspause zu Teil. Der Angeklagte sah sich daraufhin verängstigt dazu veranlasst, ein Geständnis abzulegen. Die Verteidigung rügte in der Revision eine rechtsstaatswidrige Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Angeklagten.

Der Bundesgerichtshof führte hierzu aus, dass ein solch gravierender Unterschied im Strafmaß nicht mit der strafmildernden Wirkung eines Geständnisses begründet werden kann, sondern als unzulässiges Druckmittel zur Erwirkung eines verfahrensbeschleunigenden Geständnisses zu werten ist, welches wiederum die Unwirksamkeit des Geständnisses zur Folge haben kann.

BGH Beschluss vom 12.01.2005, Az.: 3 StR 411/04 (LG Lübeck)

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