Mehr Unterhalt für die Ex-Frau!
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2011
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Elterliche Sorge für unverheiratete Väter
Mindestunterhalt bei Betreuung nichtehelicher Kinder
Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus 1. und 2. Ehe
Kindergartenkosten nun voller Mehrbedarf
Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit
"Freisinger Empfehlungen“
Vaterschaftsfeststellung
Neues Unterhaltsrecht ab 01.01.2008
Heimlicher Vaterschaftstest unzulässig
Unterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes
Vermögen der Kinder beim Elternunterhalt
Im Einzelfall längerer Unterhalt für unverheiratete Mütter
Kindergeldanrechnung bei Unterhalt volljähriger Kinder

Die Feststellungsmöglichkeit eines Vaters, ob ein Kind von ihm abstammt, wird erleichtert. Am 21.02.2008 hat der Bundestag das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ beschlossen. Dieses soll zum 31.03.2008 in Kraft treten.

Nach derzeit (noch) geltendem Recht, kann die Frage der Abstammung in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn alle Betroffenen damit einverstanden sind. Ist dies jedoch nicht der Fall, verbleibt dem vermeintlichen Vater lediglich die Möglichkeit einer sogenannten Anfechtungsklage. Stellt sich im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens jedoch heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater ist, wird damit auch automatisch „das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen“ (Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz vom 11.07.2007).

Nach der nunmehr beschlossenen neuen gesetzlichen Regelung, kann die Abstammung des Kindes vom Vater geklärt werden, ohne zugleich die rechtliche Bindung zwischen beiden aufzuheben. Entsprechend ist künftig zwischen dem

  1. Verfahren auf Klärung der Abstammung und dem

  2. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft zu unterscheiden.

Das neue Verfahren auf Klärung der Abstammung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Die Betroffenen müssen somit in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Fristen zur Klärung der Abstammung sind nicht vorgesehen. Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. In außergewöhnlichen Fällen könnte zur Beachtung des Kindeswohls das Verfahren ausgesetzt werden.

Das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft ist vom Verfahren zur Klärung der Abstammung unabhängig. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst das Abstammungsverfahren und dann das Anfechtungsverfahren betreiben möchte. Dabei gilt für die Anfechtung der Vaterschaft weiterhin eine Frist von zwei Jahren. Diese soll ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, ab dem der Betroffene von Umständen Kenntnis erlangt, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen. Die Frist soll gehemmt sein, wenn der Vater zuvor ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt. Auch hier soll in besonderen Härtefällen die Anfechtungsmöglichkeit zeitweise eingeschränkt werden können.

Mit dem neuen, voraussichtlich zum 31.03.2008 in Kraft tretenden Gesetz hat die Politik nun auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.02.2007 (Az.: 1 BvR 421/05) reagiert, wonach heimlich eingeholte Vaterschaftstests gegen das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Berücksichtigt man, dass in Deutschland angeblich bis zu 10 % der Kinder sogenannte „Kuckuckskinder“ sind, bleibt abzuwarten, ob das neue Gesetz nun zu einer Welle von Vaterschaftsfeststellungsverfahren führen wird.

(dieser Artikel wurde auch veröffentlicht im Freisinger Tagblatt vom 14.03.2008)

Ergänzende Anmerkung: Dieses Gesetz ist erwartungsgemäß zwischenzeitlich in Kraft getreten.

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