Mehr Unterhalt für die Ex-Frau!
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2011
Alle Angaben ohne Gewähr!
Elterliche Sorge für unverheiratete Väter
Mindestunterhalt bei Betreuung nichtehelicher Kinder
Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus 1. und 2. Ehe
Kindergartenkosten nun voller Mehrbedarf
Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit
"Freisinger Empfehlungen“
Vaterschaftsfeststellung
Neues Unterhaltsrecht ab 01.01.2008
Heimlicher Vaterschaftstest unzulässig
Unterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes
Vermögen der Kinder beim Elternunterhalt
Im Einzelfall längerer Unterhalt für unverheiratete Mütter
Kindergeldanrechnung bei Unterhalt volljähriger Kinder

Immer öfter kommt es vor, dass Kinder, deren Eltern oder ein Elternteil im Alters- oder Pflegeheim untergebracht sind, vom Sozialamt aufgefordert werden, Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen. Das Sozialamt möchte ermitteln, ob von diesen (erwachsenen) Kindern ein so genannter Elternunterhalt verlangt werden kann.

Als Elternunterhalt ist dabei die rechtliche Verpflichtung der Kinder zu verstehen, durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der Eltern zu sichern. Dies insbesondere bei Unterbringung der Eltern in einem der benannten Heime, wenn wie so oft, weder das Einkommen und Vermögen der Eltern noch die eventuell einspringende Pflegeversicherung die anfallenden Heimkosten ganz tragen.

Häufig wird diese Differenz dann vom Sozialamt beglichen. Damit werden die nun im Heim wohnenden Eltern jedoch Sozialhilfeempfänger und deren Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern geht auf das Sozialamt über. Ein solche Zahlungsverpflichtung besteht jedoch wiederum nur, wenn die Kinder auch leistungsfähig sind. Diesen muss nämlich monatlich ein festgelegter, so genannten Selbstbehalt (ein Betrag, der zum eigenen Lebensunterhalt mindestens monatlich verbleiben muss; aktuell € 1.400,00) verbleiben. Auch haben vor dem Elternunterhalt andere Unterhaltsansprüche wie Unterhalt für minderjährige Kinder oder des Ehegattenunterhalt aber auch die eigene Altersvorsorge des in Anspruch genommenen Kindes Vorrang.

Um letztgenannte Altersvorsorge ging es nun in einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 30.08.2006, Az.: XII ZR 98/04. Darin hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob Kinder für den Elternunterhalt auch ihr Vermögen einsetzen müssen.

Das monatliche Einkommen des in diesem Fall vom Sozialamt in Anspruch genommenen Sohnes einer im Pflege-und Seniorenheim lebenden Mutter lag unter dem bereits erwähnten Selbstbehalt, so dass er hieraus nicht leistungsfähig war. Der Sohn hatte jedoch noch weiteres Vermögen, u.a. aus Lebensversicherungen und Wertpapieren, in Höhe von ca. € 113.000,00. Hiervon wollte er sich sich eine angemessene Eigentumswohnung kaufen und seinen Pkw, welcher alt sowie mit einer hohen Laufleistung versehen war und welchen er für seine täglichen Fahrten zur Arbeit benötigte, durch ein neues Auto ersetzen (Kosten ca. € 20.000,00).

Der BGH gestand dem beklagten Sohn zu, dass ein Teil seines Vermögens wegen notwendiger Fahrten zum Arbeitsplatz in Form der Kosten für einen neuen Pkw für die eigene allgemeine Lebensführung benötigt und somit für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht. Im Übrigen dient das Vermögen der angemessenen eigenen Altersvorsorge und braucht deswegen nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden.

Zwar müsse grundsätzlich auch das Vermögen vom Kind herangezogen werden. Dies gelte jedoch nicht, wenn z.B. daraus ein wirtschaftlich nicht zu vertretender Nachteil eintreten würde. Insbesondere müsse eine die gesetzliche Rentenversicherung ergänzende private Altersvorsorge zugebilligt werden. Auf die Art der Anlage des dafür vorgesehen Vermögens komme es nicht an.

Im vorliegenden Fall hat der BGH den zu verbleibenden Betrag für die Altersvorsorge mit rund € 100.000,00 bemessen. Der vom Sozialamt in Anspruch genommene Sohn war somit nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

(dieser Artikel wurde auch veröffentlicht im Freisinger Tagblatt vom 13.10.2006)

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