Mehr Unterhalt für die Ex-Frau!
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2011
Alle Angaben ohne Gewähr!
Elterliche Sorge für unverheiratete Väter
Mindestunterhalt bei Betreuung nichtehelicher Kinder
Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus 1. und 2. Ehe
Kindergartenkosten nun voller Mehrbedarf
Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit
"Freisinger Empfehlungen“
Vaterschaftsfeststellung
Neues Unterhaltsrecht ab 01.01.2008
Heimlicher Vaterschaftstest unzulässig
Unterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes
Vermögen der Kinder beim Elternunterhalt
Im Einzelfall längerer Unterhalt für unverheiratete Mütter
Kindergeldanrechnung bei Unterhalt volljähriger Kinder

Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit bei ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten.

Mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 18.03.2009 (Az.: XII ZR 74/08) hatte dieser erstmals über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig und betreut im Übrigen den an Asthma leidenden Sohn.

Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte der Kindsvater verurteilt nachehelichen Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt iHv. gut € 830,00 zu bezahlen. Der Beklagte begehrt nun im weiteren Verfahren die Herabsetzung des monatlichen Unterhalts und die zeitlich Befristung der Unterhaltszahlungen an sich.

Der BGH hat nun entschieden, dass Alleinerziehende nach einer Scheidung deutlich schneller als bisher einen Vollzeitjob annehmen müssen.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung verlängert sich die Dauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.

Da das vorangehende Gericht bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Kindsmutter vorrangig auf das Alter des Kindes abstellte und die Betreuungsmöglichkeiten (unter Beachtung der gesundheitlichen Einschränkungen) nicht hinreichend berücksichtigte, war das Verfahren zur nochmaligen Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die vom Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts lehnte der BGH ab. § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung enthält zwar diesbezüglich eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung und insoweit sind bereits hieraus alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen, jedoch lagen die entsprechenden Voraussetzungen hier nicht vor.

Fundstelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 62/2009

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