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Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit bei ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten.
Mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 18.03.2009 (Az.: XII ZR 74/08) hatte dieser erstmals über die in Rechtsprechung
und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes
Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde:
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden
Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut.
Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis
16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle
(18 Wochenstunden) erwerbstätig und betreut im Übrigen den an Asthma leidenden Sohn.
Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte der Kindsvater verurteilt nachehelichen Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt iHv.
gut € 830,00 zu bezahlen. Der Beklagte begehrt nun im weiteren Verfahren die Herabsetzung des monatlichen Unterhalts und die
zeitlich Befristung der Unterhaltszahlungen an sich.
Der BGH hat nun entschieden, dass Alleinerziehende nach einer Scheidung deutlich schneller als bisher einen Vollzeitjob annehmen müssen.
Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung verlängert sich die Dauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs,
solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der
Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies
unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit
entspricht. Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu
einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen
Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.
Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets
der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für
Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen
kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen
aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren
zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das Kind nach
Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse
besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des
Kindes berufen.
Da das vorangehende Gericht bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Kindsmutter vorrangig auf das Alter des Kindes abstellte
und die Betreuungsmöglichkeiten (unter Beachtung der gesundheitlichen Einschränkungen) nicht hinreichend berücksichtigte, war das Verfahren zur nochmaligen Überprüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vom Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts lehnte der BGH ab. § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung enthält zwar diesbezüglich eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung und insoweit sind bereits hieraus
alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen, jedoch lagen die entsprechenden Voraussetzungen hier nicht
vor.
Fundstelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 62/2009
Alle Angaben ohne Gewähr!
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