Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Formularklausel im Mietvertrag, die einen weißen Anstrich der Wohnung zum
Zeitpunkt des Auszugs vorschreibt, unwirksam ist.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall beinhaltete der Mietvertrag folgende Formularklausel: „Bei Auszug müssen
Decken, Fenster und Türen weiß gestrichen sein“.
Diese Klausel benachteiligt den Mieter nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unangemessen und ist deshalb unwirksam. Zwar
würde sich die Farbvorgabe nur auf den Zeitpunkt des Auszugs und der Rückgabe der Mietsache beziehen, sodass der Mieter grundsätzlich
die Möglichkeit hat, während der Mietzeit die Wohnung entsprechend seiner Vorstellungen auch farbig zu streichen. Der Vermieter
habe jedoch kein berechtigtes Interesse bei Rückgabe der Wohnung auf einen weißen Anstrich zu bestehen. Nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs kann auch eine Wohnung in „anderen dezenten Farbtönen“ weitervermietet werden. Für den Mieter hingegen
sei ein gewisser Spielraum bei der farblichen Gestaltung bei der Rückgabe der Mietsache von nicht unerheblichen Interesse.
Der Mieter könne sich dann aus wirtschaftlichen Gründen heraus dafür entscheiden, schön während der Mietzeit eine Dekoration
zu wählen, die innerhalb der für den Auszug vorgeschriebenen Bandbreite farblicher Gestaltung liegt, um nicht beim Auszug
nur wegen der farblichen Gestaltung eine sonst noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen.
Bundesgerichtshof, Hinweisbeschluss vom 14.12.2010, Aktenzeichen VIII ZR 198/10
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