Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen für den Widerruf einer Bewährung bei Verstößen gegen Auflagen erschwert.
Zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen werden im Regelfall vom Gericht mit verschiedenen Weisungen, zum Beispiel dem Gericht
bei einem Umzug die neue Adresse unverzüglich mitzuteilen, verbunden. Oftmals wird der Verurteilte auch der Aufsicht und Leitung
eines Bewährungshelfers unterstellt.
Gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB wird die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, wenn der Verurteilte gegen Weisungen gröblich
oder beharrlich verstoßen hat oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass
zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen werde.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt betont, dass allein die Feststellung des Verstoßes gegen solche Weisungen nicht ausreicht, um die Bewährung zu widerrufen. Vielmehr hat das Gericht eine Prognose aufzustellen. Es hat zu prüfen, ob der Verstoß aufgrund einer kriminellen Neigung oder Auffälligkeit
des Verurteilten steht, sodass die Gefahr weiterer Straftaten besteht.
Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen 2 BvR 1046/07
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