Betrug durch Abo-Fallen
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Gefährliches Werkzeug bei Diebstahl
Widerruf der Bewährung
Belehrung des Beschuldigten
Keine verdeckten online-Durchsuchungen
Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung
Zurückstellung der Strafvollstreckung
Anspruch auf Pflichtverteidigung
Psychische Beihilfe
Besitz von Betäubungsmitteln
Unzulässiger Zwang bei Absprachen
Erschleichen von BAföG Leistungen
Autofahrt nach Cannabiskonsum
Schwerer Raub
Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln
Fluchtgefahr bei Ausländern
Angabe der Tatdaten im Haftbefehl
Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft

Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen für den Widerruf einer Bewährung bei Verstößen gegen Auflagen erschwert.

Zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen werden im Regelfall vom Gericht mit verschiedenen Weisungen, zum Beispiel dem Gericht bei einem Umzug die neue Adresse unverzüglich mitzuteilen, verbunden. Oftmals wird der Verurteilte auch der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt.

Gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB wird die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, wenn der Verurteilte gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstoßen hat oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen werde.

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt betont, dass allein die Feststellung des Verstoßes gegen solche Weisungen nicht ausreicht, um die Bewährung zu widerrufen. Vielmehr hat das Gericht eine Prognose aufzustellen. Es hat zu prüfen, ob der Verstoß aufgrund einer kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten steht, sodass die Gefahr weiterer Straftaten besteht.

Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen 2 BvR 1046/07

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