Betrug durch Abo-Fallen
Alle Angaben ohne Gewähr
Gefährliches Werkzeug bei Diebstahl
Widerruf der Bewährung
Belehrung des Beschuldigten
Keine verdeckten online-Durchsuchungen
Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung
Zurückstellung der Strafvollstreckung
Anspruch auf Pflichtverteidigung
Psychische Beihilfe
Besitz von Betäubungsmitteln
Unzulässiger Zwang bei Absprachen
Erschleichen von BAföG Leistungen
Autofahrt nach Cannabiskonsum
Schwerer Raub
Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln
Fluchtgefahr bei Ausländern
Angabe der Tatdaten im Haftbefehl
Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft

Die Menge und der Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln sind grundsätzlich bei den Betäubungsmitteldelikten wesentliche Umstände für die Beurteilung der Schwere der Tat und der zu verhängenden Strafe. Überschreitet der Wirkungsgehalt die nicht geringe Menge unwesentlich, muss dies bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (BGH Beschluss vom 14.11.2003; StV 2004, 603).

Das Gericht kann seine Überzeugung vom Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel nicht auf statistische Erwägungen stützen (BayOblG Beschluss vom 16.07.2004; StV 2004, 603).Kann im Ermittlungsverfahren das Betäubungsmittel nicht sichergestellt und einer Begutachtung zugeführt werden, hat das Gericht alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Es ist mitunter durch die Tatumstände, durch die Beurteilung durch andere Tatbeteiligte, der Qualität des Lieferanten zu ermitteln, von welcher Mindestqualität auszugehen ist. Können auf diese Weise keine Rückschlüsse auf den Wirkstoffgehalt gezogen werden, ist zu Gunsten des Angeklagten von der für diesen günstigsten, d.h. von einer schlechten Qualität auszugehen. Es ist nicht möglich, dass das Gericht den Mindestwirkstoffgehalt aus statistischen Erwägungen über das in Deutschland angebotene Heroin ableitet. Diese Feststellungen stellen keine ausreichende Tatsachengrundlage dar.

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