Die Menge und der Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln sind grundsätzlich bei den Betäubungsmitteldelikten wesentliche Umstände
für die Beurteilung der Schwere der Tat und der zu verhängenden Strafe. Überschreitet der Wirkungsgehalt die nicht geringe
Menge unwesentlich, muss dies bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (BGH Beschluss vom 14.11.2003; StV 2004, 603).
Das Gericht kann seine Überzeugung vom Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel nicht auf statistische Erwägungen stützen (BayOblG
Beschluss vom 16.07.2004; StV 2004, 603).Kann im Ermittlungsverfahren das Betäubungsmittel nicht sichergestellt und einer Begutachtung zugeführt werden, hat das Gericht
alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Es ist mitunter durch die Tatumstände, durch die Beurteilung durch andere Tatbeteiligte,
der Qualität des Lieferanten zu ermitteln, von welcher Mindestqualität auszugehen ist. Können auf diese Weise keine Rückschlüsse
auf den Wirkstoffgehalt gezogen werden, ist zu Gunsten des Angeklagten von der für diesen günstigsten, d.h. von einer schlechten
Qualität auszugehen. Es ist nicht möglich, dass das Gericht den Mindestwirkstoffgehalt aus statistischen Erwägungen über das
in Deutschland angebotene Heroin ableitet. Diese Feststellungen stellen keine ausreichende Tatsachengrundlage dar.
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