„Weiß-Klausel“ am Mietende unwirksam
Mieterhöhung nach Modernisierung
Wohnfläche und Mietminderung
Unwirksame Endrenovierungklausel
Schönheitsreparaturen
Mieterhöhung und Schönheitsreparaturen
Unwirksamkeit von „Farbwahlklauseln“
Rauchen in Mietwohnungen
Nebenkostenabrechnung
Aufzugskosten für Erdgeschossmieter
Abrechnung von Betriebskosten
Kündigung wegen Zahlungsverzug
Kostenvorschuß für Schönheitsreparaturen
Berechnung der Kündigungsfrist
Kündigung wegen Eigenbedarf
Minderung bei kleinerer Wohnung
Nebenkosten
Keine starren Fristen bei Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen und Endrenovierung
Zwangsräumung, Mitbewohner, Ehegatte

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Abweichung der tatsächlich vorhandenen von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % einen erheblichen Mangel der Mietsache dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Abweichung der tatsächlich vorhandenen von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % einen erheblichen Mangel der Mietsache dar, die den Mieter zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt. Oft findet man daher in Mietverträgen bei der Wohnfläche nur „ca.“-Angaben, die Mietminderungen wegen Flächenabweichungen von vornherein eigentlich vermeiden sollten.

Nun hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass eine Minderung der Miete wegen einer mehr als zehnprozentigen Flächenabweichung auch dann möglich ist, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnung nur eine „ca.“-Angabe enthält. Eine „ca.“-Angabe im Mietvertrag erfordert auch keine Erhöhung der sog. Toleranzschwelle, so dass auch in diesem Fall bereits bei einer Verringerung der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % eine entsprechende Minderung erfolgen kann.

BGH, Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 144/09

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