Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Abweichung der tatsächlich vorhandenen von der vereinbarten Wohnfläche
um mehr als 10 % einen erheblichen Mangel der Mietsache dar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Abweichung der tatsächlich vorhandenen von der vereinbarten Wohnfläche
um mehr als 10 % einen erheblichen Mangel der Mietsache dar, die den Mieter zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt.
Oft findet man daher in Mietverträgen bei der Wohnfläche nur „ca.“-Angaben, die Mietminderungen wegen Flächenabweichungen
von vornherein eigentlich vermeiden sollten.
Nun hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass eine Minderung der Miete wegen einer mehr als zehnprozentigen Flächenabweichung
auch dann möglich ist, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnung nur eine „ca.“-Angabe enthält. Eine „ca.“-Angabe im Mietvertrag erfordert auch keine Erhöhung der sog. Toleranzschwelle,
so dass auch in diesem Fall bereits bei einer Verringerung der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % eine entsprechende
Minderung erfolgen kann.
BGH, Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 144/09
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