Die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG kann nur bei konkreten Zweifeln an einem ernsthaften Therapiewillen versagt
werden; Drogenkonsum vor Therapieantritt ist kein Versagensgrund.
Das OLG Koblenz weist in einem Beschluss (2 VAs 9/05) darauf hin, dass eine Zurückstellung der Vollstreckung nach §§ 35, 36
BtMG wegen einer anstehenden Therapie nicht wegen eines Drogenkonsums vor dem Therapieantritt versagt werden kann. Ein Drogenkonsum
vor Antritt der Therapie lässt keinen Rückschluss auf Zweifel an einer ernsthaften Therapiebereitschaft zu. Der Drogenkonsum
vor Antritt der Therapie ist vielmehr ein Zeichen einer noch nicht therapierten Suchterkrankung. Ein Weg aus der Drogensucht
kann regelmäßig mit mehreren gescheiterten Therapieversuchen, strafrechtlichen Rückfällen oder Fehlverhalten im Strafvollzug
verbunden sein.
(OLG Koblenz, 2 VAs 9/05, StV2006, 588)
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