Betrug durch Abo-Fallen
Alle Angaben ohne Gewähr
Gefährliches Werkzeug bei Diebstahl
Widerruf der Bewährung
Belehrung des Beschuldigten
Keine verdeckten online-Durchsuchungen
Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung
Zurückstellung der Strafvollstreckung
Anspruch auf Pflichtverteidigung
Psychische Beihilfe
Besitz von Betäubungsmitteln
Unzulässiger Zwang bei Absprachen
Erschleichen von BAföG Leistungen
Autofahrt nach Cannabiskonsum
Schwerer Raub
Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln
Fluchtgefahr bei Ausländern
Angabe der Tatdaten im Haftbefehl
Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft

Die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG kann nur bei konkreten Zweifeln an einem ernsthaften Therapiewillen versagt werden; Drogenkonsum vor Therapieantritt ist kein Versagensgrund.

Das OLG Koblenz weist in einem Beschluss (2 VAs 9/05) darauf hin, dass eine Zurückstellung der Vollstreckung nach §§ 35, 36 BtMG wegen einer anstehenden Therapie nicht wegen eines Drogenkonsums vor dem Therapieantritt versagt werden kann. Ein Drogenkonsum vor Antritt der Therapie lässt keinen Rückschluss auf Zweifel an einer ernsthaften Therapiebereitschaft zu. Der Drogenkonsum vor Antritt der Therapie ist vielmehr ein Zeichen einer noch nicht therapierten Suchterkrankung. Ein Weg aus der Drogensucht kann regelmäßig mit mehreren gescheiterten Therapieversuchen, strafrechtlichen Rückfällen oder Fehlverhalten im Strafvollzug verbunden sein.

(OLG Koblenz, 2 VAs 9/05, StV2006, 588)

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