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Voraussetzung für die Zwangsräumung beider Eheleute aus einer Mietwohnung ist, auch wenn lediglich ein Ehegatte den Mietvertrag
abgeschlosssen hat, dass auch ein Räumungstitel (Urteil) gegen den anderen Ehegatten vorliegt.
Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt die Pflicht der Ehegatten, sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen
Wohnung zu gestatten. Damit sind beide Ehegatten gleichberechtigte Mitbesitzer der ehelichen Wohnung, unabhängig davon ob
auch beide den Mietvertrag abgeschlossen haben. Liegt gegen den den Mietvertrag nicht mit abgeschlossenen Ehegatten kein Räumungsurteil
vor, kann dieser gleichwohl in der Wohnung verbleiben.
Dies bestätigte nun der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 25.06.2004, Az.: IXa ZB 29/04 und nimmt damit höchstrichterlich
Stellung zu einem bis dato umstrittenen Rechtsproblem.
Fundstelle: FamRZ 2004, 1555
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