Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Strafverteidigung ist ein ständiger Kampf um die Rechte des Beschuldigten

Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen. Oftmals kennen Beschuldigte ihre Rechte nicht und wissen diese in der besonderen Drucksituation des Ermittlungs- und Strafverfahrens nicht durchzusetzen. Ihr Strafverteidiger wird darauf achten, dass Ihre Rechte und der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt bleiben.

Wir beraten und helfen Ihnen gerne.

 

Haftgrund "Fluchtgefahr"

Wolfgang Kistler 21.02.2017
Strafrecht >>

Eine für den Betroffenen und dessen Angehörige besonders einschneidende Maßnahme im Ermittlungsverfahren ist der Haftbefehl. Dieser kann erlassen werden, wenn gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt. Diese Haftgründe sind in der Strafprozessordnung aufgeführt. Der Haftgrund der Fluchtgefahr erfordert u.a. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich die Gefahr besteht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren durch Flucht entziehen werde. Bei der Überprüfung dieser Voraussetzung hat das Gericht alle bekannten Umstände zu würdigen. So hat das Gericht bei der Frage, ob tatsächlich Fluchtgefahr besteht, zum Beispiel zu prüfen, ob nicht familiäre Bindungen und ein fester Arbeitsplatz gegen die Annahme der Fluchtgefahr sprechen. Das OLG München hat nun entschieden, dass schlechte finanzielle Verhältnisse eher gegen die Annahme einer Fluchtgefahr sprechen. Das Gericht ist der Auffassung, dass prekäre wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten und seiner Familie keinen besonderen Fluchtanreiz begründen. Eine Flucht, so das OLG München, dürfte sich ohne Geldmittel schwieriger gestalten, als wenn entsprechende finanzielle Mittel vorhanden sind.

OLG München, Beschluss vom 20.05.2016, Az.: 1 Ws 369/16

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