Bierwisch & Kistler

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Strafverteidigung ist ein ständiger Kampf um die Rechte des Beschuldigten

Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen. Oftmals kennen Beschuldigte ihre Rechte nicht und wissen diese in der besonderen Drucksituation des Ermittlungs- und Strafverfahrens nicht durchzusetzen. Ihr Strafverteidiger wird darauf achten, dass Ihre Rechte und der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt bleiben.

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Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wolfgang Kistler 01.10.2021
Strafrecht >>

Immer wieder werden in gemeinsam genutzten Wohnungen Betäubungsmittel gefunden, mit denen einer der Bewohner Handel treibt. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob sich der andere Bewohner bereits dadurch strafbar macht, dass er das Handeltreiben aus der gemeinsam genutzten Wohnung duldet. Das Landgericht Dessau-Rosslau hatte in einem Urteil eine strafbare Beihilfe zum Handeltreiben angenommen, weil eine Lebensgefährtin ihrem Partner ihre gemeinsam genutzte Wohnung einschließlich des Kellers sowie ein von ihnen beiden gepachtetes Gartengrundstück zur Verfügung gestellt und die vorübergehende Lagerung von Drogen in der Wohnung akzeptiert hatte.

Das Urteil wurde vom BGH aufgehoben. Die Entscheidung sei falsch, da der Lebensgefährtin keinerlei Verhalten nachgewiesen wurde, das das Handeltreiben in irgendeiner Art und Weise gefördert hätte. Ihr konnte weder eine ihren Lebensgefährten bestärkende Äußerung oder sonstige Verhaltensweise nachgewiesen werden, die als psychische Beihilfe gewertet hätte werden können. Allein dass sie als Wohnungsinhaberin die Lagerung von Betäubungsmitteln und deren Verkauf aus der Wohnung heraus gekannt und gebilligt hatte, reiche für eine Strafbarkeit des Handeltreibens nicht aus. Die Lebensgefährtin musse auch nicht dafür Sorge tragen, dass andere Personen aus ihren Räumen heraus keine Straftaten begehen (BGH, Beschluss vom 21.10.2020, Aktenzeichen: 6 StR 227/20).

Anmerkung:

Hier zeigt sich wieder einmal, wie wichtig es ist, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und sich erst nach Akteneinsicht zu äußern. Oft ist es bei einer von mehreren Personen genutzten Wohnung (z.B. Wohngenmeinschaft) so, dass Betäubungsmittel an verschiedenen Orten gelagert werden, sodass diese keiner bestimmten Person eindeutig zugeordnet werden können. Ohne konkrete Hinweise auf eine gemeinsame Lagerhaltung lässt sich der Tatnachweis eines strafbaren Mitbesitzes kaum erbringen. Allein die Kenntnis der Mitbewohner von der Existenz von Betäubungsmitteln, deren Duldung und die rein tatsächlich bestehende Möglichkeit, sich den Besitz daran zu verschaffen, reicht für eine Annahme eines strafbaren Mitbesitzes nicht aus (vgl. BGH StV 2000, 67).

 

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