Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Familienrecht ist eine lebendige Materie

Verstanden werden hierunter alle Rechtsverhältnisse der Familienmitglieder als solche untereinander als auch die Beziehungen der Familie oder ihrer Mitglieder nach außen. Neben den klassischen Themen wie z.B. Eheschließung/Ehe/Ehescheidung oder Unterhalt gehören hierzu somit auch Problematiken aus dem sozial- oder steuerrechtlichen Bereich.

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Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB geht Elternunterhalt vor

Jörg Bierwisch 16.02.2017
Familienrecht >>

Grundsätzlich sind Kinder verpflichtet, im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt Ihrer Eltern aufzukommen. Bezieht ein Elternteil Sozialhilfe oder muss gar in einem Heim unterkommen, kommt zunächst der Sozialhilfeträger für die entstehenden Kosten auf, fordert diese dann aber regelmäßig von den Kindern zurück. Ob dann tatsächlich eine Verpflichtung zur Leistung von Elternunterhalt besteht, hängt vom Einkommen und Vermögen der Kinder ab. Dabei wird vom bereinigten Nettoeinkommen ein sogenannter Selbstbehalt iHv. EUR 1.800,00 und bei verheirateten Kindern ein Selbstbehalt iHv. EUR 3.240,00 abgezogen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der BGH zu entscheiden, ob sich der gegenüber seinem Vater Unterhaltspflichtige auf einen möglicherweise bestehenden Betreuungsunterhaltsanspruch seiner Lebensgefährtin berufen kann und auch für ihn, wenn auch nicht verheiratet, der erhöhte Familienselbstbehalt gilt.Der BGH kam letztendlich zu dem Ergebnis, dass sich der Unterhaltspflichtige, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, nicht auf einen erhöhten Familienselbstbehalt berufen kann.Allerdings ist eine eventuelle Unterhaltspflicht gegenüber der Lebensgefährtin und Kindsmutter vorrangig zu berücksichtigen, so dass diese die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes im Hinblick auf den Elternunterhalt reduziert.

(Pressemitteilung des BGH vom 09.03.2016)

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