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Strafverteidigung ist ein ständiger Kampf um die Rechte des Beschuldigten

Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen. Oftmals kennen Beschuldigte ihre Rechte nicht und wissen diese in der besonderen Drucksituation des Ermittlungs- und Strafverfahrens nicht durchzusetzen. Ihr Strafverteidiger wird darauf achten, dass Ihre Rechte und der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt bleiben.

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Noch unerlaubter Anbau oder schon Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge?

Administrator 03.01.2020
Strafrecht >> Betäubungsmittel

Aufgrund einer von uns erfolgreich eingelegten Revision hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 27.12.2019 (Aktenzeichen: 206 StRR 2598/19) ein Urteil des Landgerichts Landshut aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Landshut zurückverwiesen.

Der Entscheidung lag ein Anbau von Cannabispflanzen auf engstem Raum zu Grunde. Das Landgericht ging aufgrund der zunkünftig möglicherweise erzielbaren Wirkstoffmenge im Erntezeitpunkt von einem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus. Aufgrund der rein theoretisch erzielbaren Wirkstoffmenge sei von einem Handeltreiben auszugehen. Das Landgericht hatte trotz einer naheliegenden Möglichkeit des Eigenkonsums von Cannabis aber keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob der erfolgte Anbau von Cannabis ganz oder zumindest teilweise für den Eigenverbrauch erfolgte.

Das Bayerische Oberste Landesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass sich das Landgericht mit den Konsumgewohnheiten als auch mit der Frage auseinandersetzen hätte müssen, ob und inwieweit die Betäubungsmittel zur Deckung des Eigenbedarfs bestimmt gewesen sind. Dies umsomehr als sich ein Eigenkonsum aufdrängte. Ist ein Teil eines Betäubungsmittels zum Weiterverkauf und teils für den Eigenbedarf bestimmt, so ist im Urteil wegen der unterschiedlichen Auswirkungen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Strafzumessung im Einzelnen unter Beachtung des Zweifelgrundsatzes klarzustellen und notfalls zu schätzen, mit welcher Mindestmenge Handel getrieben werden sollte und welche Höchstmenge zum Eigenverbrauch bestimmt war. Anderenfalls bliebe ungewiss, ob überhaupt eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 a I Nr. 2 BtMG Gegenstand des eventuellen Handeltreibens war.

Für das weitere Verfahren wies das Bayerische Oberste Landesgericht darauf hin, dass sich aus den Urteilsgründen nachvollziehbar ergeben muss - anders als es im Urteil des Landgerichts der Fall war - dass und in welchem Umfang dem Umstand des zu engen Setzens der Pflanzen bei der darzulegenden Berechnung des Wirkstoffgehalts Rechnung getragen worden ist.

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