Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Familienrecht ist eine lebendige Materie

Verstanden werden hierunter alle Rechtsverhältnisse der Familienmitglieder als solche untereinander als auch die Beziehungen der Familie oder ihrer Mitglieder nach außen. Neben den klassischen Themen wie z.B. Eheschließung/Ehe/Ehescheidung oder Unterhalt gehören hierzu somit auch Problematiken aus dem sozial- oder steuerrechtlichen Bereich.

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Rechtliche Mutterschaft einer Leihmutter

Jörg Bierwisch 03.01.2020
Familienrecht >>

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auf die rechtliche Abstammung eines in der Ukraine von einer Leihmutter geborenen Kindes deutsches Recht zur Anwendung kommt, wenn das Kind von allen Beteiligten gewollt und ohne vorherige Abstammungsentscheidung kurz nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland gebracht worden ist (Beschluss des BGH vom 20. März 2019, XII ZB 530/17).Im zugrunde liegenden Fall hat ein in Deutschland lebendes Ehepaar mit deutscher Staatsangehörigkeit in der Ukraine eine mit dem Sperma des Ehemannes befruchtete Eizelle der Ehefrau einer ukrainischen Leihmutter einsetzen lassen. Noch vor der Geburt hat der Ehemann vor der Deutschen Botschaft in Kiew mit Zustimmung der Leihmutter seine Vaterschaft anerkannt. Nach der Geburt der Kindes hat das ukrainische Standesamt das deutsche Ehepaar als Eltern des Kindes registriert und eine Geburtsurkunde ausgestellt. Nachdem die Ehegatten mit dem Kind nach Deutschland zurückgekehrt waren, haben sie sich aufgrund der ukrainischen Geburtsurkunde auch beim zuständigen deutschen Standesamt als Eltern des Kindes eintragen lassen. Als später aber bekannt wurde, dass das Kind von einer Leihmutter geboren wurde, wurde das Standesamt wiederum vom zuständigen Amtsgericht angewiesen, anstelle der Ehefrau die ukrainische Leihmutter als Mutter des Kindes einzutragen.Die gegen diese Entscheidung des Amtsgericht eingelegte Rechtsmittel der Ehegatten blieben in allen Instanzen erfolglos. Zuletzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass für den gegenständlichen Sachverhalt zu Recht deutsches Recht angewendet wurde.Dabei gilt: Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Übrigen kann sie im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört oder sie kann, ist die Mutter verheiratet, nach dem sog. Ehewirkungsstatut bestimmt werden (§ 19 Abs.1 EGBGB). Nach deutschem Recht ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB).Nachdem es von vornherein dem übereinstimmenden Willen des deutschen Ehepaars wie auch der Leihmutter entsprach, dass das Kind zeitnah nach seiner Geburt mit den Ehegatten nach Deutschland geht und dort dann auch bleibt, hat es somit auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so dass sich seine Abstammung nach deutschen Recht richtet. Damit ist die Leihmutter die Mutter des Kindes, da diese das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Eine davon abweichende bloße Registrierung des deutschen Ehepaars in der Ukraine ist hierfür nicht maßgeblich.Die von allen Beteiligten gewünschte rechtliche Mutterschaft der Ehefrau kann somit nur durch ein Adoptionsverfahren erreicht werden.

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