Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Familienrecht ist eine lebendige Materie

Verstanden werden hierunter alle Rechtsverhältnisse der Familienmitglieder als solche untereinander als auch die Beziehungen der Familie oder ihrer Mitglieder nach außen. Neben den klassischen Themen wie z.B. Eheschließung/Ehe/Ehescheidung oder Unterhalt gehören hierzu somit auch Problematiken aus dem sozial- oder steuerrechtlichen Bereich.

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Sorgerecht für nichteheliche Väter

Jörg Bierwisch 21.08.2013
Familienrecht >>

Seit Mitte Mai 2013 besteht für Väter, die mit der Mutter ihres Kindes nicht verheiratet sind, ein vereinfachter Weg, ebenfalls und notfalls auch ohne Zustimmung der Kindsmutter das Sorgerecht für das gemeinsame Kind zu erhalten. Dabei überträgt das Familiengericht auf Antrag des Vaters auch diesem die elterliche Sorge, soweit die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt die Mutter keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird seitens des Gerichts vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626 a BGB). Im Regelfall wird somit einer Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch auf den Vater nichts mehr im Wege stehen.

Alle Angaben ohne Gewähr!

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