Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Erbrecht

Die Erfahrung im Erbrecht zeigt, dass es häufig an einer erbrechtlichen Vorsorge fehlt, so dass die Nachkommen oder der Ehegatte ungesichert sind und des öfteren über des Erbe gestritten wird.

Nur mit einer durch ernsthaftes Bemühen erstellten, rechtzeitigen Regelung kann das oft mit großen Mühen erarbeitete Vermögen langfristig im Sinne des Erblassers für die nächste Generation erhalten bleiben.

 

"Zettel-Testament" nicht wirksam!

Jörg Bierwisch 14.04.2016
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Der Entscheidung des OLG Hamm lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die verstorbene, verwitwete Erblasserin war Eigentümerin eines Hausgrundstücks. Sie hinterließ eine Tochter, sowie vier Kinder ihres bereits vorverstorbenen Sohnes. In der Annahme im Besitz eines gültigen Testaments zu sein, aus welchem sich die Erbeinsetzung ihre Vaters H. ergebe, legten die Enkel dem Nachlassgericht zwei Schriftstücke aus dem Jahre 1986 vor. Dabei handelte es ich bei einem dieser Schriftstücke um eine ca. 8 x 10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit folgender handschriftlicher Aufschrift:

"Tesemt … Haus … Das für H. … 1986 ...".

Das zweite Schriftstück war ein mehrfach gefaltetes Pergamentpapier, mit den gleichen Worten in leichter Abwandlung. Die Enkel vertraten die Auffassung, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um Testamente zugunsten ihres vorverstobenen Vaters H. handelt, an dessen Stelle sie als Miterben zu gleichen Teilen getreten seien.

Mit dieser Auffassung konnten die Enkel bei Gericht aber in zwei Instanzen nicht durchdringen. Das OLG Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, wonach bei den beiden Schriftstücken bereits nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass es sich überhaupt um letztwillige Verfügungen der Erblasserin handele. Die Errichtung eines Testaments setze einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers voraus. Er müsse rechtsverbindliche Anordnungen für seinen Todesfall treffen wollen - bloße Entwürfe eines Testaments reichen nicht aus.

Die erheblichen Zweifel am ernstlichen Testierwillen, ergeben sich bereits aus dem Umstand, dass die vermeintlichen Testamente nicht auf einer üblichen Schreibunterlage geschrieben worden sind. Auch sei nach der äußeren und inhaltlichen Gestaltung ein Testament fraglich. Die Überschrift enthalte gravierende Schreibfehler und im Text fehle ein vollständiger Satz. Dabei sei die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen. Dies führe zu dem Rückschluss, dass mit den beiden Schriftstücken kein wirksames Testament errichtet werden sollte.

(Pressemitteilung des Oberlandesgericht Hamm vom 05.01.2016)

 

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