Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Erbrecht

Die Erfahrung im Erbrecht zeigt, dass es häufig an einer erbrechtlichen Vorsorge fehlt, so dass die Nachkommen oder der Ehegatte ungesichert sind und des öfteren über des Erbe gestritten wird.

Nur mit einer durch ernsthaftes Bemühen erstellten, rechtzeitigen Regelung kann das oft mit großen Mühen erarbeitete Vermögen langfristig im Sinne des Erblassers für die nächste Generation erhalten bleiben.

 

Rücktritt vom Erbvertrag

Jörg Bierwisch 04.01.2018
Erbrecht >>

Der Entscheidung des OLG Köln lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der verstorbene Erblasser hatte 53 Jahre vor seinem Tod mit seiner Frau einen notariellen Erbvertrag abgeschlossen, wobei sich beide Ehepartner zu gegenseitigen Alleinerben eingesetzt hatten. Kurz vor seinem Tod erklärte der Erblasser seinen Rücktritt von diesem Erbvertrag und setzte nunmehr die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein. Sowohl die Ehefrau als auch die gemeinsamen Kinder machen nunmehr je für sich die Erbenstellung geltend. Das OLG Köln hat entschieden, dass die Ehefrau und Witwe trotz erklärtem Rücktritt vom Erbvertrag weiterhin (vertragliche) Alleinerbin ist.

Hätten die Eheleute damals in ihrem Erbvertrag einen sog. Rücktrittsvorbehalt vereinbart, wäre der Rücktritt des Erblassers kurz vor seinem Tod rechtmäßig erfolgt. Da dem jedoch nicht so war, bestand nur eine Rücktrittsmöglichkeit wegen Verfehlungen der Bedachten, hier der Ehefrau, nach § 2249 BGB. Hierzu müsste sich die Ehefrau z.B. eines Verbrechens gegen den Ehepartner schuldig gemacht haben.

Die Tatsache, dass die Ehefrau im gegenständlichen Fall vom Konto ihres Mannes vor dessen Ableben EUR 19.000,00 abgehoben und im Übrigen von diesem Konto zu ihren Gunsten einen Dauerauftrag iHv. EUR 2.000,00 monatlich eingerichtet habe, beweist nach Ansicht des OLG Köln noch nicht, dass es sich hierbei um ein sog. Vermögensdelikt, wie z.B. eine Untreue gem. § 266 StGB, handelt. Hierzu müssten weitere Kenntnisse der ursprünglich zwischen den Eheleuten getroffenen Absprachen und Verträge erforderlich sein, welche aber nicht vorliegen. Damit wiederum fehlt es am erforderlichen Nachweis, dass eine Verfehlung vorliegt, sodass der Rücktritt vom Erbvertrag unwirksam war und die Ehefrau (weiterhin) Alleinerbin ist.

(Pressemitteilung des Oberlandesgericht Köln vom 14.09.2017)

Alle Angaben ohne Gewähr!

Zurück...