Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Elterliche Sorge

Eltern, welche bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, steht die elterliche Sorge gemeinsam zu.

Sind Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die gemeinsame Sorge nur zu, wenn sie erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen (sog. Sorgeerklärung) oder wenn sie einander heiraten. Ansonsten hat die elterliche Sorge allein die Mutter.

Auf Antrag kann das Familiengericht auch den nichtehelichen Vater gegen den Willen der Mutter ganz oder teilweise an der elterlichen Sorge beteiligen, sofern dies dem Kindeswohl entspricht.

Sollten die Eltern im Scheidungsverfahren keinen besonderen Antrag stellen, verbleibt die elterlich Sorge auch nach der Scheidung bei beiden Eltern gemeinsam.

Soweit das gemeinsame Kind lediglich bei einem Elternteil lebt, steht dem anderen Elternteil aber auch dem Kind grundsätzlich ein Umgangsrecht zu.