Mietrecht
Aufgrund der komplexen und umfangreichen Materie stammt eine Vielzahl von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren aus dem Mietrecht und dem Wohnungseigentumsrecht. Sowohl für Mieter als auch für Vermieter haben diese Streitfragen eine erhebliche Bedeutung. Für Mieter geht es um den eigenen Lebensmittelpunkt, für den sie gerade in Ballungszentren zu Zeiten hoher Mieten erhebliche Beträge aufwenden. Für Vermieter geht es in diesen Themen um das kostbare Eigentum. Viele Konflikte und langwierige gerichtliche Verfahren lassen sich durch eine kompetente Beratung vermeiden.
Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Vermietern |
Wolfgang Kistler 03.01.2019 |
Vermieter können nun von Mietern Ersatz für Schäden an der Mietsache verlangen kann, ohne dass zuvor eine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt wurde. Nach Beendigung eines langjährigen Mietverhältnisses verlangte der Vermieter von seinem Mieter Schadensersatz wegen der Beschädigung der Wohnung. Der Vermieter musste die Wohnung aufwendig sanieren. Durch ein Verschulden des Mieters war in mehreren Räumen Schimmel entstanden. Zudem hatte der Mieter die Badezimmerarmaturen nur mangelhaft gepflegt und einen Lackschadens an einem Heizkörper verursacht. Wegen der Renovierungsarbeiten konnte die Wohnung fünf Monate lang nicht vermietet werden. Die Kosten für die Sanierung und die entgangene Miete für insgesamt fünf Monate summierten sich auf stolze € 5171,00 nebst Zinsen. Der Mieter wehrte sich gegen die Forderung mit dem Argument, der Vermieter habe ihm keine Frist gesetzt und ihn nicht aufgefordert, die Schäden selbst zu beseitigen. Schließlich müssten Vermieter bei unterlassenen Schönheitsreparaturen auch zuerst den Mieter auffordern, die Schönheitsreparaturen nachzuholen. Erst wenn die hierfür gesetzte Frist verstrichen erfolglos sei, könne der Vermieter Schadensersatz verlangen. Der Bundesgerichtshof aber gab dem Vermieter Recht. Der Vermieter muss dem Mieter nur dann eine Frist setzen, wenn der Mieter eine Leistung erbringen muss und der Mieter diese Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht hat. Schönheitsreparaturen sind hierfür ein klassisches Beispiel. Hier verlangt der Vermieter jedoch Ersatz für einen vom Mieter verursachten Schaden. Verstößt der Mieter gegen seine Pflicht, die Wohnung pfleglich zu behandeln, kann der Vermieter sofort Schadensersatz verlangen. Eine Frist zur Beseitigung des Schadens muss der Vermieter vorher nicht stellen.Für die Praxis bedeutet dies, dass zwischen Schönheitsreparaturen und Schäden unterschieden werden muss. Diese Unterscheidung fällt nicht immer leicht. Die oft kostengünstigere Möglichkeit, den Schaden selbst oder durch eigene Handwerker zu beseitigen, wird Mietern durch diese Entscheidung genommen.
(BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17)
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