Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Mietrecht

Aufgrund der komplexen und umfangreichen Materie stammt eine Vielzahl von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren aus dem Mietrecht und dem Wohnungseigentumsrecht. Sowohl für Mieter als auch für Vermieter haben diese Streitfragen eine erhebliche Bedeutung. Für Mieter geht es um den eigenen Lebensmittelpunkt, für den sie gerade in Ballungszentren zu Zeiten hoher Mieten erhebliche Beträge aufwenden. Für Vermieter geht es in diesen Themen um das kostbare Eigentum. Viele Konflikte und langwierige gerichtliche Verfahren lassen sich durch eine kompetente Beratung vermeiden.

 

"Dauerbrenner" Mietkaution

Wolfgang Kistler 14.04.2016
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Während eines laufenden Mietvertrags darf laut BGH die vom Mieter geleistete Kaution nicht in Anspruch genommen werden, um vom Mieter bestrittene Forderungen des Vermieters auszugleichen. Sind im Mietvertrag Regelungen enthalten, die dem Vermieter den Rückgriff in solchen Fällen auf die Kaution erlauben, so sind diese unwirksam. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine Mieterin hatte eine Kaution in Höhe von € 1.400,00 geleistet. Als die Mieterin die Miete wegen verschiedener Mängel minderte, griff der Vermieter auf die Kaution zurück. Die rückständige Miete beglich er mit der Kaution. Der Vermieter berief sich dabei auf folgende Klausel im Mietvertrag: Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen“. Die Mieterin verlangte die Rückzahlung des vom Kautionskonto entnommenen Betrags. Der Bundesgerichtshof gab ihr Recht: Vermieter dürfen während eines laufenden Mietvertrags nicht auf die vom Mieter geleistete Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zurückgreifen. Vermieter müssen die Kaution getrennt von ihrem eigenen Vermögen anlegen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Mieter die Kaution nach dem Ende des Mietvertrags vollständig zurückerhält, wenn dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde aber unterlaufen, wenn der Vermieter die Kaution bereits während des Mietvertrags auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte.

BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Aktenzeichen: VIII ZR 234/13

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