Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Mietrecht

Aufgrund der komplexen und umfangreichen Materie stammt eine Vielzahl von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren aus dem Mietrecht und dem Wohnungseigentumsrecht. Sowohl für Mieter als auch für Vermieter haben diese Streitfragen eine erhebliche Bedeutung. Für Mieter geht es um den eigenen Lebensmittelpunkt, für den sie gerade in Ballungszentren zu Zeiten hoher Mieten erhebliche Beträge aufwenden. Für Vermieter geht es in diesen Themen um das kostbare Eigentum. Viele Konflikte und langwierige gerichtliche Verfahren lassen sich durch eine kompetente Beratung vermeiden.

 

Dauerbrenner Schönheitsreparaturen: Vermieter aufgepasst!

Wolfgang Kistler 03.01.2019
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Es ist verbreitete Praxis, dass Mieter in unrenovierte Wohnungen einziehen und mit den Vormietern vereinbaren, dass sie die fälligen Schönheitsreparaturen übernehmen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Mieter mit seinem Vormieter schriftlich vereinbart, dass er den vom Vormieter verlegten Teppichboden und die vom Vormieter eingebaute Einbauküche übernimmt. Im Gegenzug verpflichtete sich der neue Mieter, die Schönheitsreparaturen für den Vormieter zu übernehmen. Der Vormieter zog aus der Wohnung aus und überließ die Schönheitsreparaturen dem neuen Mieter. Als nach einigen Jahren der neue Mieter dann selbst aus der Wohnung auszog, nahm er doch keine Schönheitsreparaturen vor. Der Vermieter zog vor Gericht. Sein Argument: der Mieter hatte sich schriftlich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Bundesgerichtshof kam aber zu dem Ergebnis, dass trotz der schriftlichen Vereinbarung keine Verpflichtung des Mieters bestand, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Die Wohnung sei dem neuen Mieter unrenoviert übergeben worden. Eine Renovierungspflicht bei Auszug bestehe daher nicht. Hieran ändere auch die zwischen dem Vormieter und dem neuen Mieter geschlossene Vereinbarung nichts. Diese habe nur Wirkung zwischen dem Vormieter und dem Nachmieter, nicht aber gegenüber dem Vermieter. BGH, Urteil vom 22. August 2018, Aktenzeichen VIII ZR 277/16

 

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