Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Mietrecht

Aufgrund der komplexen und umfangreichen Materie stammt eine Vielzahl von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren aus dem Mietrecht und dem Wohnungseigentumsrecht. Sowohl für Mieter als auch für Vermieter haben diese Streitfragen eine erhebliche Bedeutung. Für Mieter geht es um den eigenen Lebensmittelpunkt, für den sie gerade in Ballungszentren zu Zeiten hoher Mieten erhebliche Beträge aufwenden. Für Vermieter geht es in diesen Themen um das kostbare Eigentum. Viele Konflikte und langwierige gerichtliche Verfahren lassen sich durch eine kompetente Beratung vermeiden.

 

Illegaler Waffenbesitz: Fristlose Kündigung des Mietvertrags

Wolfgang Kistler 03.01.2020
Mietrecht >>

Erfährt ein Vermieter, dass sein Mieter in der Wohnung illegal eine Schusswaffe aufbewahrt, darf der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen. Der Mieter verstößt durch dieses Verhalten nicht nur gegen strafrechtliche Bestimmungen, sondern verletzt auch die ihm obliegenden Pflichten aus dem Mietvertrag. Ein Vermieter hatte mitbekommen, dass gegen seinen Mieter ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz geführt wurde. Im Zuge der Ermittlungen wurde auch die Wohnung durchsucht. Hierbei wurde eine Schusswaffe und ein Magazin mit Munition sichergestellt. Daraufhin kündigte der Vermieter fristlos. Das Landgericht Berlin gab der Vermieter Recht. Durch das rechtswidrige Aufbewahren der Waffe und eines Magazins mit Munition hat der Mieter in einem besonders schweren Maß gegen seine Pflichten verstoßen. Er hätte wissen müssen, es zu strafrechtlichen Ermittlungen kommen kann. Mit einem solchen Verhalten überschreitet der Mieter aber den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Hinzu kommt die Gefahr, die von einer Waffe und einem Magazin mit Munition ausgehen; sie verleiht der Pflichtverletzung ein besonderes Gewicht.Zudem hat der Mieter den Hausfrieden nachhaltig gestört. Für den Erhalt des Hausfrieden muss der Vermieter im Sinne aller anderen Mieter sorgen, auch wenn diese vom Verstoß gegen das Waffengesetz oder von der Durchsuchung gar nichts mitbekommen haben sollten. Der Hausfrieden ist ein Teil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Und die soll gerade durch das Waffengesetz geschützt werden. Der Verstoß gegen das Waffengesetz ist gewichtig: er wird nicht nur als Ordnungswidrigkeit sondern als Straftat verfolgt. Landgericht Berlin, 25.06.2018, Aktenzeichen: 65 S 54/18

 

 

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