Mietrecht
Aufgrund der komplexen und umfangreichen Materie stammt eine Vielzahl von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren aus dem Mietrecht und dem Wohnungseigentumsrecht. Sowohl für Mieter als auch für Vermieter haben diese Streitfragen eine erhebliche Bedeutung. Für Mieter geht es um den eigenen Lebensmittelpunkt, für den sie gerade in Ballungszentren zu Zeiten hoher Mieten erhebliche Beträge aufwenden. Für Vermieter geht es in diesen Themen um das kostbare Eigentum. Viele Konflikte und langwierige gerichtliche Verfahren lassen sich durch eine kompetente Beratung vermeiden.
Keine Minderung bei Schimmelgefahr |
Wolfgang Kistler 03.01.2020 |
So schön und romantisch das Wohnen in Altbauten auch sein mag, so entsprechen die Häuser natürlich nicht dem Stand der heutigen Bautechnik. Die damit einhergehende Gefahr der Schimmelbildung nahmen Mieter zum Anlass die Miete zu mindern. Zusätzlich verlangten sie von ihrem Vermieter noch die Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der erwarteten Beseitigung des derzeit noch nicht vorhandenen, aber zukünftig wohl eintretenden Schimmelbefalls. Da der Vermieter nicht zahlen wollte zogen die Mieter vor Gericht.In erster Instanz bekamen sie sogar Recht. Das Gericht war der Meinung, dass in den Wintermonaten aufgrund von Wärmebrücken in den Außenwänden eine konkrete "Gefahr der Schimmelpilzbildung" bestehe. Zwar hätten die Wohnungen zur Zeit ihrer Errichtung den geltenden Bauvorschriften und DIN-Vorgaben sowie den damaligen Regeln der Baukunst entsprochen. Nach der Verkehrsanschauung dürfe ein Mieter allerdings auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung stets einen "Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens" erwarten, der heutigen Maßstäben gerecht werde. Die Gefahr der Schimmelbildung könnten die Mieter allein mit "alltagsüblichem Lüftungs- und Heizverhalten" nicht verhindern. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil aber auf. Ein Mangel der Wohnung besteht nicht. Falls im Mietvertrag nichts besonderes vereinbart wurde kann der Mieter nur erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Standard haben, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhaltung geschuldet. Dabei ist grundsätzlich der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Diesem Maßstab entsprechen jedoch die Wohnungen der Kläger. Denn im Jahr 1968 bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten, weshalb das Vorhandensein von Wärmebrücken allgemein üblich war. BGH Urteil vom 05.12.2018, Aktenzeichen:VIII ZR 67/18
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