Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Mietrecht

Aufgrund der komplexen und umfangreichen Materie stammt eine Vielzahl von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren aus dem Mietrecht und dem Wohnungseigentumsrecht. Sowohl für Mieter als auch für Vermieter haben diese Streitfragen eine erhebliche Bedeutung. Für Mieter geht es um den eigenen Lebensmittelpunkt, für den sie gerade in Ballungszentren zu Zeiten hoher Mieten erhebliche Beträge aufwenden. Für Vermieter geht es in diesen Themen um das kostbare Eigentum. Viele Konflikte und langwierige gerichtliche Verfahren lassen sich durch eine kompetente Beratung vermeiden.

 

Kündigung wegen älterer Mietrückstände

Wolfgang Kistler 16.01.2017
Mietrecht >>

Der Bundesgerichtshof hat das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverträgen gestärkt. Kommt ein Mieter der Zahlung der Miete nicht nach und reagiert der Vermieter nicht alsbald, verliert der Vermieter nicht unbedingt sein Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

Eine Mieterin blieb die Mieten für die Monate Februar und April 2013 schuldig. Der Vermieter mahnte die Zahlung der Mieten jedoch erst im August 2013 schriftlich an. Da die Zahlungen weiter ausblieben, kündigte der Vermieter den Mietvertrag schließlich im November 2013 fristlos.

Die Mieterin wehrte sich gegen die Kündigung. Sie meinte, die Kündigung sei zu spät. Da die Kündigung erst mehr als sieben Monaten nach dem Entstehen des Kündigungsgrundes ausgesprochen wurde, sei die fristlose Kündigung nicht mehr in „angemessener Zeit“ erfolgt. Die Mieterin habe darauf vertrauen dürfen, dass der Vermieter nicht mehr kündigen werde.

Der Bundesgerichtshof aber gab dem Vermieter Recht. Die gesetzlichen Vorschriften sehen im Wohnraummietrecht gerade keine zeitliche Schranke für eine Kündigung vor. Eine einheitliche Ausschlussfrist kann wegen der vielen unterschiedlichen Mietverhältnisse nicht festgelegt werden. Der Vermieter konnte daher den Mietvertrag auch sieben Monate nach dem Entstehen des Kündigungsgrunds noch fristlos kündigen.

Allzu lange sollte ein Vermieter mit einer Kündigung dennoch nicht warten. Denn der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass das Recht des Vermieters, einen Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs zu kündigen, durchaus verwirkt werden kann. Eine Verwirkung kann vorliegen, wenn der Mieter aus dem Verhalten des Vermieters den Schluss ziehen darf, dass der Vermieter den Zahlungsrückstand nicht zum Anlass einer Kündigung nehmen werde.
(BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII ZR 296/15)

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