Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Mietrecht

Aufgrund der komplexen und umfangreichen Materie stammt eine Vielzahl von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren aus dem Mietrecht und dem Wohnungseigentumsrecht. Sowohl für Mieter als auch für Vermieter haben diese Streitfragen eine erhebliche Bedeutung. Für Mieter geht es um den eigenen Lebensmittelpunkt, für den sie gerade in Ballungszentren zu Zeiten hoher Mieten erhebliche Beträge aufwenden. Für Vermieter geht es in diesen Themen um das kostbare Eigentum. Viele Konflikte und langwierige gerichtliche Verfahren lassen sich durch eine kompetente Beratung vermeiden.

 

Kurioses Mietrecht

Wolfgang Kistler 14.04.2016
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Die Tierhaltung in Wohnungen ist immer wieder ein Anlass zum Streit. Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass der Vermieter nicht mit einer Klausel generell die Tierhaltung verbieten kann. Dies bedeutet aber nicht, dass die Tierhaltung generell erlaubt ist. In jedem Fall müssen die Interessen einzeln abgewogen werden (BGH, Urteil vom 20. März 2013, VIII ZR 168/12).

Das Amtsgericht München kam im Rahmen dieser Abwägung zu dem Ergebnis, dass auch die Haltung eines Mini-Schweins zum üblichen Gebrauch einer Mietwohnung gehören kann. Ein Mini-Schwein gelte wie eine Katze oder ein Hund als Haustier, deren Haltung nicht grundsätzlich verboten werden könne. In dem konkreten Fall kam das Gericht aber zu einem anderen Ergebnis. Es untersagte dem Mieter die Haltung des Mini-Schweins. Das Tier geriet beim Entleeren der Mülltonnen durch die Müllabfuhr leicht in Panik und verletzte sogar den Nachbarn, der beim Einfangen des Tieres geholfen hatte. Aufgrund dieses Zwischenfalls verlangte der Vermieter den Auszug des Schweins. Das Gericht gab ihm Recht (AG München, Urteil vom 06.07.2004, 413 C 12648/04).

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte andererseits keine Einwendungen gegen eine Hausordnung, die einen Leinenzwang für Katzen vorsah. Die Pflicht zur Anleinung von Katzen sei durchaus zumutbar. Dadurch werde, so das Gericht, „Belästigungen der übrigen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus entgegengewirkt“. Durch das Anleinen, so das Gericht, sei „sichergestellt, dass das Tier in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist“ (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.2015, 2-09 S 11/15).

Unzulässig sei, so das Amtsgericht Berlin-Spandau, die Haltung von Igeln in einer Mietwohnung. In dem Mietvertrag war die Haltung von Kleintieren ohne Zustimmung des Vermieters zwar gestattet. Das Gericht entschied nun im Rahmen einer Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters, dass Igel zwar „klein“ seien, jedoch als Wildtiere Gerüche verbreiten würden und nicht als „übliche“ Haustiere von der mietvertraglichen Regelung erfasst seien (Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 11.11.2014, 12 C 133/14).

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