Mietrecht
Aufgrund der komplexen und umfangreichen Materie stammt eine Vielzahl von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren aus dem Mietrecht und dem Wohnungseigentumsrecht. Sowohl für Mieter als auch für Vermieter haben diese Streitfragen eine erhebliche Bedeutung. Für Mieter geht es um den eigenen Lebensmittelpunkt, für den sie gerade in Ballungszentren zu Zeiten hoher Mieten erhebliche Beträge aufwenden. Für Vermieter geht es in diesen Themen um das kostbare Eigentum. Viele Konflikte und langwierige gerichtliche Verfahren lassen sich durch eine kompetente Beratung vermeiden.
Musizieren in der Wohnung |
Wolfgang Kistler 03.01.2020 |
Nicht alles ist für jeden Musik in den Ohren. Mitunter kann das Üben nicht nur bei den Nachbarn, sondern auch beim Vermieter für Misstöne sorgen. In einem vom Bundesgerichtshof nun entschiedenen Fall suchten Nachbarn vor Gericht Hilfe vor den aus dem anliegenden Reihenhaus dringenden Tönen. Dort übte ein Berufsmusiker Trompete im Schnitt an zwei Tagen pro Woche für bis zu 180 Minuten unter Berücksichtigung der Mittags- und Nachtruhe. Zudem unterrichtet er zwei Stunden wöchentlich externe Schüler. Die Kläger verlangten „geeignete Maßnahmen“, damit sie das Spielen von Musikinstrumenten nicht mehr hören müssen. Der Prozess ging bis zur höchsten Instanz. Musik, so der Bundesgerichtshof, kann von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein. Es gehört zu den „sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung“ und ist daher in gewissen Grenzen - unabhängig von der Beherrschung des Instruments - hinzunehmen. Um auch dem Ruhebedürfnis der Nachbarn gerecht zu werden bedarf es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aber einer ausgewogenen zeitliche Begrenzung des Musizierens. Dabei hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt. Die zeitlichen Regelungen sind immer abhängig vom Einzelfall. Eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit, kann - so der Bundesgerichtshof - als grober Richtwert dienen. Auch die zeitlich begrenzte Erteilung von Musikunterricht muss je nach Ausmaß der Störung geduldet werden. Ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden und das Wochenende kommt jedoch nicht in Betracht. Dies ließe nämlich außer Acht, dass Berufstätige, aber auch Schüler häufig gerade abends und am Wochenende Zeit für das Musizieren finden. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 143/17
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