Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Mietrecht

Aufgrund der komplexen und umfangreichen Materie stammt eine Vielzahl von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren aus dem Mietrecht und dem Wohnungseigentumsrecht. Sowohl für Mieter als auch für Vermieter haben diese Streitfragen eine erhebliche Bedeutung. Für Mieter geht es um den eigenen Lebensmittelpunkt, für den sie gerade in Ballungszentren zu Zeiten hoher Mieten erhebliche Beträge aufwenden. Für Vermieter geht es in diesen Themen um das kostbare Eigentum. Viele Konflikte und langwierige gerichtliche Verfahren lassen sich durch eine kompetente Beratung vermeiden.

 

Schönheitsreparaturen, "Quotenabgeltungsklausel"

Wolfgang Kistler 14.08.2013
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In praktisch allen Standard-Mietverträgen wird dem Mieter auferlegt, Schönheitsreparaturen in der Wohnung vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Vielzahl von Urteilen bereits mietvertragliche Klauseln für unwirksam erklärt, die dem Mieter nach einem starren Fristenplan die Durchführung von Schönheitsreparaturen vorschreiben sollten. Nun hat der Bundesgerichtshof darüber hinaus eine weitere Klausel für unwirksam erklärt, die sich ebenfalls in vielen Standard-Mietverträgen findet. Nach dieser Klausel sollte sich der Mieter wenigstens prozentual an den Kosten des Vermieters beteiligen, wenn beim Auszug des Mieters die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sein sollten. Eine solche Klausel wird juristisch "Quotenabgeltungsklausel" genannt.

In der vom Bundesgerichtshof beanstandeten Regelung war vorgesehen, dass "ein Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts" als Berechnungsgrundlage für den vom Mieter zu zahlenden Betrag herangezogen werden soll. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird dadurch aber der Mieter unzulässig benachteiligt, da der Kostenvoranschlag auch dann als Berechnungsgrundlage gilt, wenn dieser überhöhte Preise oder einen nicht berechtigten Umfang der Schönheitsreparaturen beinhaltet.

Folge der Unwirksamkeit dieser "Quotenabgeltungsklausel" ist, dass der Mieter keine anteiligen Kosten der Schönheitsreparaturen übernehmen muss, vgl. BGH, Urteil vom 29.5.2013, Aktenzeichen: VIII ZR 285/12.

Da die Formulierungen in den Mietverträgen sehr unterschiedlich sind, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung und Prüfung, ob dieses Urteil auch auf den konkreten Einzelfall anwendbar ist.

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