Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Mietrecht

Aufgrund der komplexen und umfangreichen Materie stammt eine Vielzahl von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren aus dem Mietrecht und dem Wohnungseigentumsrecht. Sowohl für Mieter als auch für Vermieter haben diese Streitfragen eine erhebliche Bedeutung. Für Mieter geht es um den eigenen Lebensmittelpunkt, für den sie gerade in Ballungszentren zu Zeiten hoher Mieten erhebliche Beträge aufwenden. Für Vermieter geht es in diesen Themen um das kostbare Eigentum. Viele Konflikte und langwierige gerichtliche Verfahren lassen sich durch eine kompetente Beratung vermeiden.

 

Schönheitsreparaturen

Wolfgang Kistler 10.08.2013
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Formularklausel im Mietvertrag, die einen weißen Anstrich der Wohnung zum Zeitpunkt des Auszugs vorschreibt, unwirksam ist. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall beinhaltete der Mietvertrag folgende Formularklausel: „Bei Auszug müssen Decken, Fenster und Türen weiß gestrichen sein“. Diese Klausel benachteiligt den Mieter nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unangemessen und ist deshalb unwirksam. Zwar würde sich die Farbvorgabe nur auf den Zeitpunkt des Auszugs und der Rückgabe der Mietsache beziehen, sodass der Mieter grundsätzlich die Möglichkeit hat, während der Mietzeit die Wohnung entsprechend seiner Vorstellungen auch farbig zu streichen. Der Vermieter habe jedoch kein berechtigtes Interesse bei Rückgabe der Wohnung auf einen weißen Anstrich zu bestehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann auch eine Wohnung in „anderen dezenten Farbtönen“ weitervermietet werden. Für den Mieter hingegen sei ein gewisser Spielraum bei der farblichen Gestaltung bei der Rückgabe der Mietsache von nicht unerheblichen Interesse. Der Mieter könne sich dann aus wirtschaftlichen Gründen heraus dafür entscheiden, schön während der Mietzeit eine Dekoration zu wählen, die innerhalb der für den Auszug vorgeschriebenen Bandbreite farblicher Gestaltung liegt, um nicht beim Auszug nur wegen der farblichen Gestaltung eine sonst noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen.

Bundesgerichtshof, Hinweisbeschluss vom 14.12.2010, Aktenzeichen VIII ZR 198/10

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