Mietrecht
Aufgrund der komplexen und umfangreichen Materie stammt eine Vielzahl von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren aus dem Mietrecht und dem Wohnungseigentumsrecht. Sowohl für Mieter als auch für Vermieter haben diese Streitfragen eine erhebliche Bedeutung. Für Mieter geht es um den eigenen Lebensmittelpunkt, für den sie gerade in Ballungszentren zu Zeiten hoher Mieten erhebliche Beträge aufwenden. Für Vermieter geht es in diesen Themen um das kostbare Eigentum. Viele Konflikte und langwierige gerichtliche Verfahren lassen sich durch eine kompetente Beratung vermeiden.
Schönheitsreparaturen: Bundesgerichtshof entlastet erneut die Mieter |
Wolfgang Kistler 16.02.2017 |
Der Bundesgerichtshof hat die weit verbreitete Praxis beendet, dass Vermieter unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnungen an Mieter übergeben und die Mieter trotzdem durch Standardverträge zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichten. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof nun in einer bahnbrechenden Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Nunmehr gilt das Verursacherprinzip: ein Mieter, der in eine unrenovierte oder in eine renovierungsbedürftige Wohnung einzieht, muss diese beim Auszug nicht renovieren. Anders lautende Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam, denn sie laufen darauf hinaus, dass der Mieter auf seine Kosten Abnutzungen beseitigen muss, die nicht von ihm, sondern von Vormietern verursacht wurden. Unter Umständen würde die Wohnung sogar in einem besseren Zustand zurückgegeben, als sie der Mieter zu Beginn des Mietvertrags erhalten hatte.
Es empfiehlt sich daher bereits bei Abschluss des Mietvertrags den Zustand der Wohnung genauestens festzuhalten. Denn „unrenoviert“ oder „renovierungsbedürftig“ ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder gar völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem früheren Zeitraum aufweist. Lediglich Abnutzungs- und Gebrauchsspuren bleiben außer Acht, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.
In dem vom BGH entschiedenen Fall, waren in einer aus vier Zimmern nebst Küche, Diele, Bad und Balkon bestehenden Wohnung in drei Räumen Malerarbeiten erforderlich. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Wohnung unrenoviert vermietet wurde. Der zu Mietbeginn gewährte Nachlass von einer halben Monatsmiete stellte nach Meinung des BGH keinen angemessenen Ausgleich dar. Der Mieter durfte ausziehen, ohne Schönheitsreparaturen vornehmen zu müssen. Die Renovierung der Wohnung fiel trotz des neun Jahre langen Mietverhältnisses dem Vermieter zur Last.
(BGH, Urteil vom 18.03.2015, Az.: VIII ZR 185/14)
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