Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Mietrecht

Aufgrund der komplexen und umfangreichen Materie stammt eine Vielzahl von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren aus dem Mietrecht und dem Wohnungseigentumsrecht. Sowohl für Mieter als auch für Vermieter haben diese Streitfragen eine erhebliche Bedeutung. Für Mieter geht es um den eigenen Lebensmittelpunkt, für den sie gerade in Ballungszentren zu Zeiten hoher Mieten erhebliche Beträge aufwenden. Für Vermieter geht es in diesen Themen um das kostbare Eigentum. Viele Konflikte und langwierige gerichtliche Verfahren lassen sich durch eine kompetente Beratung vermeiden.

 

Unvollendete Renovierung

Wolfgang Kistler 03.01.2020
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Was tun, wenn ein Mieter anfängt zu renovieren aber dann die Renovierung nicht fertig stellt – mithin es nachher schlimmer aussieht als vorher? Einen solchen Fall hatte jüngst der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Der Mieter hatte angefangen, in den Fensterlaibungen der Küche und an Teilen der Flurwände alte Tapeten abzureißen. Die alte Tapete entfernte er nicht vollständig. Und statt eine neue Tapete anzubringen oder die Wände ordentlich zu streichen, brach der Mieter alle Renovierungsarbeiten ab.Der Vermieter klagte auf Schadensersatz. Der Mieter wandte ein, die Tapete sei 30 Jahre alt und mehrfach überstrichen worden; die Tapete würde sich bereits an mehreren Stellen ablösen. Der Mieter wurde trotzdem verurteilt, dem Vermieter größtenteils die Kosten für die Beseitigung der verursachten Schäden zu erstatten. Einen gewissen Abzug sollte der Vermieter aber hinnehmen müssen, da er statt der alten Tapeten schließlich neue Tapeten erhalten habe. Dieser Vorteil müsse ausgeglichen werden. Der Abzug sei unabhängig vom Alter und unabhängig vom Zustand der alten Tapeten auf nur moderate 20 % der geltend gemachten Kosten zu beziffern. Schließlich habe der Mieter den Vermieter letztendlich zur Neu-Tapezierung gezwungen. Hätte der Mieter die alten Tapeten nicht teilweise abgerissen, hätte der Vermieter ggf. auch mit der alten Tapete wieder weiter vermieten können.Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil teilweise aufgehoben. Das Urteil der Vorinstanz sei „nicht im Ansatz nachvollziehbar“. Die Höhe des Schadensersatzes kann nach Meinung des BGH nicht unabhängig vom Zustand und vom Alter der alten Tapeten allein auf Basis des Werts neuer Tapeten ermittelt werden. Nur weil der Mieter dem Vermieter zum Abschluss der begonnenen Renovierung gezwungen habe, kann, so der BGH, der Wert einer „völlig verschlissenen Dekoration“ nicht mit fast dem Neuwert der Tapeten angesetzt werden. BGH, Urteil vom 21.08.2019, Aktenzeichen: VIII ZR 263/17

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