Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Mietrecht

Aufgrund der komplexen und umfangreichen Materie stammt eine Vielzahl von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren aus dem Mietrecht und dem Wohnungseigentumsrecht. Sowohl für Mieter als auch für Vermieter haben diese Streitfragen eine erhebliche Bedeutung. Für Mieter geht es um den eigenen Lebensmittelpunkt, für den sie gerade in Ballungszentren zu Zeiten hoher Mieten erhebliche Beträge aufwenden. Für Vermieter geht es in diesen Themen um das kostbare Eigentum. Viele Konflikte und langwierige gerichtliche Verfahren lassen sich durch eine kompetente Beratung vermeiden.

 

Vorgetäuschter Eigenbedarf

Wolfgang Kistler 04.01.2018
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun zum wiederholten Male mit dem Thema des vorgetäuschten Eigenbedarfs befasst. In dem vorliegenden Fall hatte ein Vermieter einen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs gekündigt. Als Argument führte der Vermieter an, er brauche die Wohnung für einen neuen Hausmeister. Nachdem der Mieter ausgezogen war, zog in die Wohnung jedoch nicht der angekündigte neue Hausmeister, sondern eine Familie ein. Die Familie wurde zudem nicht mit den Hausmeisteraufgaben betraut. Der Mieter zog daher gegen den Vermieter vor Gericht. Er verlangte vom Vermieter wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs Schadensersatz in Höhe von € 25.833,43 für die Umzugskosten und die Mehrkosten, die durch die höhere Miete entstehen.

Der Vermieter verteidigte sich damit, dass es sich der Hausmeister wegen Knieproblemen anders überlegt hätte und nun doch nicht in die Wohnung im dritten Stock einziehen wollte. Dies ließ der Bundesgerichtshof jedoch nicht gelten. Die Angaben des Vermieters seien nicht nachvollziehbar. Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht um, liegt der Verdacht nahe, dass der Bedarf nur vorgeschoben gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, ausführlich und "stimmig" darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen sein soll. Diesen strengen Anforderungen wurde der Vermieter mit seiner Begründung nicht gerecht. Kommt der Vermieter seiner besonderen Darlegungslast in derartigen Fällen nicht nach, ist die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung - hier das Vortäuschen eines nicht bestehenden Bedarfs an der Wohnung - als unstreitig zu behandeln.

(BGH, Urteil vom 29.03.2017, Az.: VIII ZR 44/16)

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