Mietrecht
Aufgrund der komplexen und umfangreichen Materie stammt eine Vielzahl von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren aus dem Mietrecht und dem Wohnungseigentumsrecht. Sowohl für Mieter als auch für Vermieter haben diese Streitfragen eine erhebliche Bedeutung. Für Mieter geht es um den eigenen Lebensmittelpunkt, für den sie gerade in Ballungszentren zu Zeiten hoher Mieten erhebliche Beträge aufwenden. Für Vermieter geht es in diesen Themen um das kostbare Eigentum. Viele Konflikte und langwierige gerichtliche Verfahren lassen sich durch eine kompetente Beratung vermeiden.
Zuschlag für Schönheitsreparaturen |
Wolfgang Kistler 02.01.2018 |
Oft sind Schönheitsreparaturen am Ende eines Mietvertrags ein Thema, das zu vehementen Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter führt. In vielen Fällen scheiden sich bereits bei der Frage, ob überhaupt Schönheitsreparaturen vom Mieter vorgenommen werden müssen die Geister. Und selbst wenn Schönheitsreparaturen vorgenommen wurden besteht oft Streit, ob diese auch fachgerecht durchgeführt wurden. Um sich diesen Ärger zu ersparen, kam ein Vermieter auf die Idee, neben der Grundmiete einen monatlichen „Zuschlag für Schönheitsreparaturen“ zu verlangen. Im Gegenzug erklärte er sich bereit, die Schönheitsreparaturen lieber selbst durchzuführen.
Die Klage des Mieters auf Rückzahlung dieser Zuschläge hatte keinen Erfolg. Denn die Ausweisung eines "Zuschlags Schönheitsreparaturen" hat für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung und stellt beide Mietvertragsparteien nicht anders, als wenn sogleich eine um diesen Zuschlag höhere Grundmiete ausgewiesen wäre. In beiden Fällen hat der Mieter den Gesamtbetrag zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entsteht. Es handelt sich, so der Bundesgerichtshof, nur um einen Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.
Zu beachten ist jedoch, dass in diesen Fällen bei Mieterhöhungen der Zuschlag zur Ausgangsmiete gehört, die mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vergleichen ist.
BGH, Beschluss vom 30.05.2017, Aktenzeichen VIII ZR 31/17
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